2.
Definition des Familienrechts
Definition
Kindschaftsrecht:
Unter
dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches zusammengefasst, die
das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen.
Hierzu gehören das Abstammungsrecht, das Sorge-
und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht,
das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende
Recht des gerichtlichen Verfahrens.
Am
01.07.1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform
des Kindschaftsrechts in Kraft getreten. Die Bedeutung
der Reform besteht vor allem in der Beseitigung von
rechtlichen Unterschieden zwischen ehelichen und nichtehelichen
Kindern. Gleichzeitig in Kraft getreten ist das Kindesunterhaltsgesetz
und das Beistandschaftsgesetz. Bereits am 01.04.1998
ist das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft getreten,
in welchem Sondervorschriften für das Erbrecht
nichtehelicher Kinder beseitigt und nichteheliche Kinder
auch in diesen Rechtsbereich den ehelichen gleichgestellt
wurden.
Die
umfassende Reform des Kindschaftsrechts war durch Veränderungen
der gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
durch die stark steigende Zahl der nichtehelichen Geburten
erforderlich, denn die letzte Reform des Kindschaftsrechtes
war 1979 erfolgt. Anstöße für eine Reform
des Kindschaftsrecht ergaben sich unter anderem aus
dem Grundgesetz und dem internationalen Bereich, insbesondere
der UN - Kinderrechtskonvention.
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